Immobilienkauf bei Zwangsversteigerung — Niederrhein Zeitung®

Beim Kauf einer Immobilie bei einer Zwangsversteigerung muss man sich besonderes gut über die Details informieren. Es könnte sonst zu bösen Überraschungen kommen. So hatte in einem Beispielfall ein Mann bei einer Zwangsversteigerung eine Villa mit 3000 qm Grund erworben. Verkehrswert: 390.000 Euro, er hatte den Zuschlag bei 198.000 Euro erhalten. Nur: Er war bei der Versteigerung ein paar Minuten zu spät gekommen und hatte deshalb versäumt, was der Rechtspfleger zu Beginn vorgelesen hatte: „Auflage des Landeskonservators: An dem Gebäude darf nichts verändert werden. Es ist in den Originalzustand zurückzuführen. Die Originalpläne können im Bauamt eingesehen werden.“ Der Ersteigerer sollte u. a. alle Parkettböden, Ornamentdecken und Wandvertäfelungen restaurieren. Darauf war er natürlich finanziell nicht vorbereitet und musste sich so schnell wie möglich wieder von dem Haus trennen. Eigentlich hätte der Mann zwei Gelegenheiten gehabt, von diesen Auflagen zu erfahren. Er hätte vorher Einsicht in die Versteigerungsakte nehmen und natürlich pünktlich zum Versteigerungstermin erscheinen können. So sieht man, dass einiges schief gehen kann, wenn man unvorbereitet zu einer Zwangsversteigerung geht. Drei Dinge sollte man daher unbedingt beachten:

  1. Vorherige Besichtigung des Objekts mit einem Baufachmann,
  2. Frühzeitige Einsichtnahme in die Versteigerungsakte und
  3. Ein Gespräch mit der Gläubigerbank. So kann man bei einer Zwangsversteigerung durchaus ein „Schnäppchen“ machen.

Eigentumswohnungen kosten im Schnitt 65 bis 75 Prozent des Verkehrswerts, Einfamilienhäuser zwischen 75 und 90 Prozent. Der Verkehrswert wird von einem Gutachter ermittelt. Ein Erwerber sollte sich nach der Versteigerung sozial gegenüber dem Alteigentümer verhalten. So ist es empfehlenswert, die Erstattung der Umzugskosten anzubieten oder die Rechnung des Malers in der zu beziehenden Wohnung zu übernehmen. Man sollte dies aber an das Versprechen binden, die Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkt verlassen zu haben. Leicht kann es mit dem Alteigentümer zum Streit über Details kommen. Und dann könnte man ein wenig die Lust am neuen Wohneigentum verlieren.

Quelle: Cäsar-Preller Rechtsanwaltskanzlei / pressbot.net