Das Deutsche Institut für Menschenrechte ruft die Bundesländer in einer aktuell veröffentlichten Publikation dazu auf, ihre Schulgesetze mit Blick auf die individuelle Religionsfreiheit von Lehrenden zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zum Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW) im Frühjahr 2015 die individuelle Religionsfreiheit von Lehrenden und den Schutz muslimischer Frauen vor Diskriminierung gestärkt. Die Konsequenzen aus dieser Entscheidung sind aber noch nicht von allen Bundesländern ausreichend gezogen worden. Nun sollten die Bundesländer bestehende Regelungen zum Kopftuchverbot verändern.
Alle Bundesländer, die wie NRW Regelungen zu religiösen Bekleidungen und Symbolen in ihren Schulgesetzen haben (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Saarland), sollten klarstellen, dass Lehrenden grundsätzlich erlaubt ist, solche Kleidungsstücke und Zeichen äußerlich sichtbar zu tragen. Zudem müssen die einigen Ländern fortbestehenden gesetzlichen Privilegierungen für christliche und jüdische Symbole gesetzlich aufgehoben werden (Bayern, Hessen und Saarland).
Es ist zu begrüßen, dass bislang von keinem Bundesland Verordnungsermächtigungen geschaffen wurden, die ein präventives Kopftuchverbot für bestimmte Schulen oder Schulbezirke zulassen würden. Diskutiert wurde das vor allem im Land Berlin. Die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen eines ausnahmsweisen Verbots sind außerordentlich hoch. Von der Schaffung einer Verordnungsermächtigung könnte deshalb ein falsches Signal ausgehen, das in der Praxis zu verfassungswidrigen Lösungen führt und zudem Gefahr läuft, dass Stigmatisierung und Ungleichbehandlung von Schulen und Bezirken verstärkt werden.
Stattdessen sollten die Kompetenzen von Schulleitungen, Lehrern und Aufsichtsbehörden gestärkt werden, die Schulen als Ort zur Einübung religiöser und weltanschaulicher Pluralität zu gestalten und Konflikte in einer vielfältigen Gesellschaft zu lösen.
Bild: Metropolico.org (CC BY-SA 2.0)