Angesichts der zahlreichen Presseanfragen möchten wir auf folgende rechtliche Grundlage zum Steuergeheimnis Und zur Weitergabe von dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen hinweisen:
§ 30 der Abgabenordnung verpflichtet Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit über Sachverhalte und Erkenntnisse, die aus einem Besteuerungsverfahren resultieren. Das Steuergeheimnis gilt grundsätzlich gegenüber jedem, auch gegenüber den Senatskollegen und dem Regierenden Bürgermeister. Weder das Informationsinteresse einzelner noch die allgemeinen Kontrollrechte des Parlaments begründen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Hier gilt in vollem Umfang das Steuergeheimnis.
Eine Ausnahme gilt, wenn Beamte betroffen sind. Hier ist die Strafverfolgungsbehörde nach § 49 Abs. 1, 6 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 115 Abs. 1, 6 Bundesbeamtengesetz verpflichtet, in Strafverfahren einschließlich Steuerstrafverfahren gegen Beamte die Dienststelle zu informieren. Dies erfolgt zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage. Zu übermitteln sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder die einen Rechtszug abschließende Entscheidung, auch wenn sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.
Zudem sollen nach § 49 Abs. 3, 6 Beamtenstatusgesetz sowie nach § 115 Abs. 3, 6 Bundesbeamtengesetz Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Von der Strafverfolgungsbehörde ist keine vorweggenommene Prüfung der disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles gefordert, allerdings die Abwägung, ob die Daten von Bedeutung sein können und deshalb für den Dienstherrn von Interesse sind. Dies gilt auch für die Fälle der Einstellung des Verfahrens (§§ 153, 153a, 170 StPO).
Eine „Abkürzung“ des Dienstweges, also eine Information der Steuerbehörde an die Dienstbehörde, ist nicht zulässig. Die nach Nr. 135 der „Anweisungen für das Strafund Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV“ erlangten Kenntnisse sind sämtlich von § 30 AO geschützt.