/

Betriebliche Weihnachtsfeier – so bleibt sie steuerfrei — Niederrhein Zeitung®

Wenn der Arbeitgeber zur Weihnachtsfeier einlädt, dann müssen zwei Bedingungen erfüllt sein – sonst bittet das Finanzamt anschließend zur Kasse. Darauf weist der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt NRW) hin. Die zwei Bedingungen lauten:

  • Neben der Weihnachtsfeier darf nur eine weitere steuerfreie Veranstaltung — beispielsweise ein Betriebsausflug — stattgefunden haben.
  • Die Gesamtkosten für die Weihnachtsfeier, von Geschenken für die Mitarbeiter und/oder deren Ehepartner über Eintrittskarten zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Getränke- und Speisekosten, Fahrt- und Übernachtungskosten bis zu den Kosten für den äußeren Rahmen (Saalmiete, Musikkosten etc.), dürfen nicht mehr als 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer betragen.

Werden diese Regeln beachtet, dann sind sämtliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer anlässlich der Weihnachtsfeier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geht die Veranstaltung über diesen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer inklusive der Kosten für den „äußeren Rahmen“ zum Arbeitslohn und müssen versteuert werden.

Dabei gibt es dann zwei Möglichkeiten: Entweder versteuert jeder Arbeitnehmer einzeln die Zuwendung oder der Arbeitgeber entscheidet sich für eine Pauschalierung der Lohnsteuer. In diesem Fall übernimmt er 25 Prozent der Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.