NS-Raubgut: Berlin schlägt im Bundesrat Änderung des Entwurfs zum Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz vor — Berlin Herald

Die Rückgabe von Kulturgütern, die während der Zeit des Nationalso-zialismus aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgten Bürgerinnen und Bürgern entzogen worden waren

Soll künftig unter bestimmten Voraussetzungen von den allgemeinen Verjährungsregelungen ausgenommen werden. Die Nachfahren der rechtmäßigen Eigentümer hätten damit einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der betroffenen Kunstwerke. Einen entsprechenden Antrag wird das Land Berlin am Mittwoch, 7. Mai zur Sitzung des Rechtausschusses des Bundesrates einbringen.

„Damit haben wir hoffentlich einen gerechten Ausgleich gefunden für die Nachfahren derjenigen, die während der Nazi-Zeit ihrer Kunstwerke im Zusammenhang mit ihrer Verfolgung beraubt wurden“, erläutert Berlins Justiz- und Verbraucherschutzsenator Thomas Heilmann. Kern des Antrages ist die entsprechende Einschränkung der Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach können sich diejenigen Besitzer eines Kunstwerks aus vormals häufig jüdischem Besitz nicht auf die 30jährige Verjährungsfrist berufen, die wissen oder wissen müssen, dass der ursprüngliche Erwerb unter nicht rechtmäßigen Umständen stattgefunden hatte.

Dabei lehnt sich der geänderte Gesetzestext im Wesentlichen an die Grundsätze der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998 über die Wiedergutmachung von NS-Unrecht in Bezug auf Kulturgut an und definiert den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Mit seinem Antrag schließt sich Berlin der bayerischen Bundesratsinitiative an. Vorausgegangen war der sogenannte Fall Gurlitt: Im November 2013 war bekannt geworden, dass der Sohn des Kunsthändlers Gurlitt, Cornelius Gurlitt noch mehr als 1000 Kunstwerke – viele von ihnen aus jüdischem Besitz – gehortet hatte. Wegen der abgelaufenen Verjährungsfrist besteht nach geltendem Recht kein Rückgabeanspruch.

„Der Fall Gurlitt hat gezeigt, dass es eine Gesetzeslücke gibt. Diese können wir mit dem geänderten Gesetz schließen, ohne die Systematik der allgemeinen Verjährungsregelungen zu beschädigen“, so Senator Heilmann.