Das Landgericht Köln hat einem Lkw-Fahrer eine nicht unerhebliche Mitschuld an einem Verkehrsunfall zugesprochen, obwohl unbestritten war, dass er die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hatte. Er war in Dunkelheit auf den quer über der Straße stehenden Hänger eines Trucker-Kollegen geprallt. (Az. 29 O 112/09).
Nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline wollte der eigentliche Verursacher des Aufpralls seinen Lkw mit Anhänger an der Unfallstelle wenden, wobei er stecken blieb und der unbeleuchtete Anhänger quer über die Fahrbahnen zum Stehen kam. Der die leicht abschüssige Straße herunterkommende andere Fahrer hatte zwar die zwei Lichter der Zugmaschine auf der Gegenfahrbahn bemerkt, nicht aber den daran hängenden, ihm den Weg versperrenden und dunklen Lkw-Anhänger. Beim Aufprall des Fahrzeugs kam es zum Totalschaden, für den nun die Versicherung des quer stehenden Trucker-Anhängers voll aufkommen sollte.
Das sah das Gericht differenzierter. Trotz Einhaltens der Höchstgeschwindigkeit hafte ein Unfallgeschädigter mit, wenn er bei Dunkelheit nicht so angepasst fährt, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke jederzeit anhalten kann. Deshalb hat er 25 Prozent der Gesamtkosten zu tragen.